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§ 25 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 25 GOLT – Erste Lesung (Grundsatzberatung)

(1) In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs, einer Haushaltsvorlage oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung werden in der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Die Beratung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Die erste Lesung soll frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Vorlage beginnen.

(3) Zu Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen, oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung, die wichtige kommunale Belange berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände schriftlich oder mündlich gehört werden, wenn aus den Vorlagen die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich ist.