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§ 16 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16 GOLT – Teilnahme an Ausschusssitzungen, beratende Mitglieder

(1) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er angehört, teilzunehmen. Die Abgeordneten sind berechtigt, an Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ausschüsse können Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Sie können ferner mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, die Anzahl der Personen nach Satz 1 zu begrenzen.

(2a) Die Ausschüsse können ferner beschließen, Fachgespräche durchzuführen. Hierzu können sie Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, zur Beratung einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache durchführen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Der Ausschuss hat das Recht und auf An- eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sollen dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung der Termin und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden. Bei Verhinderung des Mitglieds der Landesregierung kann es einmalig verlangen, stattdessen an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschusssitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu einem Beratungsgegenstand nur einmal.

(6) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Ausschuss kann ihre Anwesenheit verlangen.

(7) Die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(8) Ist für Teile nicht öffentlicher Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nicht öffentlicher Sitzung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Vertraulichkeit und Geheimhaltung beschlossen, so können die Ausschüsse Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben den Zutritt gestatten und vertrauliche Unterlagen zugänglich machen, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten hierzu schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Die Fraktionen können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 je zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten benennen. Zutritt nach Satz 1 darf im Rahmen einer Sitzung je Ausschuss zu jedem Beratungsgegenstand jeweils nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erhalten.