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§ 15 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 15 GOLT – Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der vom Ältestenrat empfohlenen Sitzungsstruktur im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern Zeit und Ort der Ausschusssitzungen, setzt die vorläufige Tagesordnung fest und veranlasst nach Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten die Einladung der Ausschussmitglieder. Soll eine Ausschusssitzung zeitgleich mit Sitzungen anderer Ausschüsse stattfinden, ist zuvor auch das Benehmen mit den Vorsitzenden dieser Ausschüsse herzustellen.

(2) Die oder der Vorsitzende teilt Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Ministerin oder dem für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Minister rechtzeitig mit.