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§ 7 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 GOLR – Vorherige Beratung, Besprechung der Staatssekretäre

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen den zuständigen Ressorts zu besprechen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, dürfen der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden, wenn ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerien ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit dem Ministerpräsidenten abzustimmen.

(4) Vor der Beschlussfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in einer Besprechung der Staatssekretäre beraten. An den Sitzungen nehmen außer den Staatssekretären und Parlamentarischen Staatssekretären der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei teilnehmen.

(5) Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt der dienstälteste Amtschef den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Staatssekretär.

(6) Abwesende Staatssekretäre werden in der Regel durch den bestellten Vertreter, bei dessen Verhinderung durch den dazu bestimmten Abteilungsleiter, vertreten.

(7) Über die Sitzung der Besprechung der Staatssekretäre wird ein Protokoll gefertigt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.