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§ 6 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 GOLR – Kabinettsangelegenheiten

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:

  1. a)
    Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist
  2. b)
    Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung.
  3. c)
    alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
  4. d)
    Beschlüsse über die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat,
  5. e)
    Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union gehören,
  6. f)
    Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ressorts unmittelbar erledigt werden,
  7. g)
    Vorschläge für die Berufung in die Organe von Körperschaften und Gesellschaften,
  8. h)
    Errichtung von Behörden des Landes, soweit nicht ein Gesetz erforderlich oder diese Befugnis nicht übertragen ist.

(2) In den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident auf Grund seiner Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse die Entscheidung vorbehalten hat, findet eine rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung statt.