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§ 3 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 GOLR – Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund

(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.

(2) Der Chef der Staatskanzlei als Staatssekretär oder als Parlamentarischer Staatssekretär leitet die Staatskanzlei. Er vertritt den Ministerpräsidenten in den Geschäften der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei koordiniert, unbeschadet der Eigenverantwortung der Minister, die Tätigkeit der Ministerien und unterstützt den Ministerpräsidenten insbesondere bei der Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik.

(3) Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund wird vom Ministerpräsidenten bestellt und leitet die Vertretung des Landes beim Bund. Dieser obliegt die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.