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§ 2 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 GOLR – Unterrichtung des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Ministerien über alle Maßnahmen, die für die Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Beabsichtigt ein Minister, mit einem anderen Land oder dem Bund Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Verträgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts führen können oder sollen oder sonst von grundlegender Bedeutung sind, so ist diese Absicht dem Ministerpräsidenten vorher mitzuteilen, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 Grundgesetz) bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident ist, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.