§ 7 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung
§ 7 GOL – Vertretung
(1) Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung ihrer Mitglieder; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Für die laufenden Geschäfte ihres Geschäftsbereichs werden die jeweiligen Mitglieder der Landesregierung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär und im Falle von deren oder dessen Verhinderung durch dazu bestimmte Bedienstete vertreten.