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§ 26 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 26 GOL – Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) Ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz wird vom zuständigen Mitglied der Landesregierung und, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder berührt wird, von den beteiligten Mitgliedern und anschließend von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung werden von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung und anschließend von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten unterzeichnet.

(3) Danach werden die Gesetze und Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.