§ 23 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
III. Teil – Die Landesregierung
§ 23 GOL – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich die Entscheidung darüber vorbehalten, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Öffentlichkeit über Beschlüsse der Landesregierung unterrichtet wird.