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§ 21 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 21 GOL – Niederschrift

(1) 1Über die Sitzung der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der oder dem Vorsitzenden, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und der oder dem mit der Schriftführung betrauten Bediensteten zu unterzeichnen ist. 2Abschriften der Niederschriften werden den Mitgliedern der Landesregierung in der erforderlichen Zahl umgehend zugeleitet.

(2) 1Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn ein Mitglied der Landesregierung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Niederschrift Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erhebt. 2Findet innerhalb dieser Frist eine Kabinettsitzung statt so können Einwendungen nur bis zum Schluss dieser Sitzung erhoben werden.

(3) Über den Widerspruch entscheidet die Landesregierung.