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§ 18 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 GOL – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Ein Mitglied der Landesregierung, das mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten den Ausschlag.

(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein anderes Mitglied vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen.