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§ 17 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 GOL – Teilnahme

(1) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre teil. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt, welcher oder welchen Bediensteten der Staatskanzlei die Schriftführung obliegt.

(2) 1Hält es ein Mitglied der Landesregierung für angebracht, Bedienstete seines Geschäftsbereichs beizuziehen, so ist dies der oder dem Vorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. 2Über die Zulassung zur Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende. 3Im Einzelfall kann auch die Teilnahme anderer Personen zugelassen werden.

(3) 1Die Bediensteten nehmen an der Sitzung nur während der Verhandlungen über den Tagesordnungspunkt teil, zu dem sie zugezogen worden sind. 2Sie dürfen das Wort nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Ministerin oder ihres Ministers ergreifen.

(4) Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme an der Sitzung auf die Mitglieder der Landesregierung beschränken.