Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 GOL – Vorkonferenz

(1) 1Vorlagen an die Landesregierung werden vor der Beschlussfassung im Kabinett in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beraten. 2Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, im Falle der Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem höchsten Dienstalter.

(2) Die Ergebnisse der Vorkonferenz werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt, die den Mitgliedern der Landesregierung vor der Kabinettsitzung zuzuleiten ist.