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§ 9 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GO VerfGH – Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG

1Wird die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr angeordnet (§ 33 Abs. 6 VerfGHG), wird das Verfahren erst fortgesetzt, wenn der Vorschuss gezahlt ist. 2Das Plenum kann anders entscheiden.