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§ 12 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GO VerfGH – Entscheidung

(1) 1Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist. 2Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies die Präsidentin.

(2) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes.