§ 12 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 12 GO VerfGH – Entscheidung
(1) 1Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist. 2Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies die Präsidentin.
(2) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes.