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§ 10 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GO VerfGH – Vorbereitung und Beratung der Entscheidung

(1) 1Das berichterstattende Mitglied des Verfassungsgerichtshofes legt bei allen Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Votum vor. 2In allen übrigen Sachen legt es nach seinem Ermessen ein Votum oder einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. 3In der Regel obliegt ihm die schriftliche Abfassung der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung.

(2) 1Die Entscheidungsvorlagen werden in Beratungssitzungen des Verfassungsgerichtshofes behandelt. 2Die Beratungssitzungen finden in der Regel einmal monatlich zu Terminen statt, die vom Plenum festgelegt werden.

(3) Die Tagesordnung soll drei Wochen vor dem Beratungstermin mitgeteilt werden.

(4) 1Nachträglich kann die Präsidentin Beschlüsse nach § 23 VerfGHG, Einstellungsbeschlüsse und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch sonstige Sachen auf die Tagesordnung setzen. 2Sie sind auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dies verlangt.

(5) Entscheidungsentwürfe - außer wenn sie verfahrensrechtliche Beschlüsse oder Beschlüsse nach § 23 VerfGHG betreffen - sind vor der Weiterleitung an die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dem mitberichterstattenden Mitglied zuzuleiten, das sich zu ihnen äußert, falls es dem Entwurf nicht zustimmt.

(6) Hat ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen einen ihm zugeleiteten Entscheidungsvorschlag, soll es dies dem berichterstattenden Mitglied unverzüglich mitteilen.

(7) 1Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn es seine Stimmabgabe ändern will. 2Es kann beim Plenum die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.