§ 9 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter
§ 9 GO SächsVerfGH – Vorrangregelung
Die Tätigkeit als Richter des Verfassungsgerichtshofes geht jeder anderen Tätigkeit vor.