§ 12a GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter
§ 12a GO SächsVerfGH – Beschwerdekammer
(1) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.
(2) Für ein ausscheidendes Kammermitglied rückt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere Mitglied des Verfassungsgerichtshofs nach.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(4) Das Dienstalter bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Wahl, seit der der Verfassungsrichter dem Verfassungsgerichtshof ununterbrochen als Mitglied angehört.