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§ 12 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: GO SächsVerfGH,SN
Gliederungs-Nr.: 112-1.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 12 GO SächsVerfGH – Berichterstatter

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann zum Berichterstatter bestellt werden.

(2) Verfassungsbeschwerden werden fortlaufend auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in deren alphabetischer Reihenfolge als Berichterstatter verteilt; der Geschäftsverteilungsplan regelt, inwieweit der Präsident in die Verteilung der Berichterstattungen einbezogen wird. Von der alphabetischen Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem abgebenden und dem aufnehmenden Berichterstatter, der derselben Kammer angehört, abgewichen werden, wenn dies nur einen geordneten Verfahrensgang erforderlich ist. Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Wird die Entscheidung der Kammer übertragen, entscheidet die Kammer, der der Berichterstatter angehört.

Im Übrigen bestimmt der Präsident den Berichterstatter. Bei Bedarf kann ein Mitberichterstatter bestimmt werden.