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Art. 3 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 3 GO-RefG – III Änderung der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2022

Die Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 10 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

    "(4) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung."

  2. 2.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    In § 13 Abs. 3 wird in Satz 1 der Buchstabe "e)" durch den Buchstaben "d)" ersetzt.

  3. 3.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    Absätze 4 bis 6 werden durch folgende neu gefasste Absätze 4 bis 7 ersetzt:

    "(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

    1. 1.

      Einem Mitglied der Landschaftsversammlung kann die Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für Sitzungen der Landschaftsversammlung, der Ausschüsse und der Fraktionen gezahlt werden.

    2. 2.

      Ein Ausschussmitglied, das nicht Mitglied der Landschaftsversammlung ist (sachkundiger Bürger), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

    3. 3.

      Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Mitglied der Landschaftsversammlung ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.

    (5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise).

    (6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

    1. 1.

      die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

    2. 2.

      die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

    Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.

    (7) Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den Absätzen 1 bis 5 zustehen, eine durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden."

  4. 4.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 entfallen die Wörter:

    "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags".