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Art. 1 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 1 GO-RefG – I Änderung der Gemeindeordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2023

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Abkürzung im Normkopf erhält folgende Fassung:

    "(GO NRW)".

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 Satz 2 wird "§ 4 Abs. 5" durch "§ 4 Abs. 8" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 4
    Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

    (1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2) und Großen kreisangehörigen Städten (Absatz 3) können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

    (2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 25.000 Einwohner beträgt.

    (3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 60.000 Einwohner beträgt.

    (4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 45.000 Einwohner beträgt.

    (5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 15.000 Einwohner beträgt.

    (6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das Innenministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten ein Kalenderjahr nach der Verkündung in Kraft.

    (7) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl der jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung (Stichtage).

    (8) Eine Gemeinde kann gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

    1. a)

      mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt,

    2. b)

      als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben vom Kreis übernommen werden.

    In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend."

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen."

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Kreisstadt" zu führen."

  7. 7.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      "Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Personen" gestrichen und durch das Wort "Bürger" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:

      "Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens)."

  8. 8.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Satz" ersetzt durch die Bezeichnung "Nr.".

  9. 9.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    In § 29 Abs. 3 wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 Euro" sowie die Angabe "1.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

  10. 10.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder."

  11. 11.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird als Satz 3 eingefügt:

      "Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt."

    2. b)

      Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

  12. 12.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt."

  13. 13.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister.

    Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen der §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 50 Abs. 3, 53 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 58 Abs. 1, 3 und 5, 66 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 und 3 und 96 Abs. 1 Satz 4 stimmt er nicht mit."

  14. 14.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 Satz 2 werden die Buchstaben k und l wie folgt gefasst:

    "k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,

    l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,".

  15. 15.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Ausschusses" durch die Wörter "Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Rates und der Ausschüsse" durch die Wörter "Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse" ersetzt.

  16. 16.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses" durch die Wörter "Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse" durch die Wörter "Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse" ersetzt.

  17. 17.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist."

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

      1. 1.

        Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.

      2. 2.

        Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

      3. 3.

        Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld."

    3. c)

      Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

      "(6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

      2. 2.

        die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

      Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder."

  18. 18.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen."

  19. 19.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

      "Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

      2. bb)

        Als neue Sätze 3 bis 6 werden eingefügt:

        "Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2."

    4. d)

      Als neuer Absatz 6 wird angefügt:

      "(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen."

  20. 20.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter."

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "allgemeine Vertreter" ersetzt.

  21. 21.

    § 55 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      "Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. In Angelegenheiten einer Bezirksvertretung ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt und der Bürgermeister verpflichtet."

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Semikolon nach dem Wort "gehören" durch einen Punkt ersetzt. Der letzte Halbsatz entfällt.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Zu diesem Zweck kann der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen."

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden."

      2. bb)

        Als Sätze 3 und 4 werden angefügt:

        "Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."

    5. e)

      Als neuer Absatz 5 wird angefügt:

      "(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."

  22. 22.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein."

      2. bb)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind."

  23. 23.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse."

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 45 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt."

    3. c)

      In Absatz 2 werden als neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

      "Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt."

    4. d)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

  24. 24.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  25. 25.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz."

    2. b)

      Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

    4. d)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt."

    5. e)

      Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften."

  26. 26.

    § 66 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige § 66 wird § 66 Abs. 1.

    2. b)

      § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses."

      2. bb)

        In Satz 8 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "Zahl der Ratsmitglieder" ersetzt.

    3. c)

      Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt."

  27. 27.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters."

    2. b)

      In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

      "Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben."

  28. 28.

    § 68 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Beamte oder Angestellte" ersetzt durch das Wort "Bedienstete".

  29. 29.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "hauptamtliche" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten."

  30. 30.

    § 71 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt."

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen. Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen."

  31. 31.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.

      (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde."

    2. b)

      Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten."

  32. 32.

    § 74 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bedienstete der Gemeinde".

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen."

    3. c)

      In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

    4. d)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter."

  33. 33.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter "Beamten, Angestellten und Arbeiter" ersetzt durch das Wort "Bediensteten".

  34. 34.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "diese" durch das Wort "dieser" und das Wort "machen" durch das Wort "geben" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu halten."

  35. 35.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Beschäftigte" ersetzt durch das Wort "Bedienstete".

  36. 36.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Beschäftigten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

  37. 37.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    "(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3 gilt sinngemäß."

  38. 38.

    § 98 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 1 werden an den Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

      "Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90, 93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann."

  39. 39.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein."

  40. 40.

    § 107 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      "(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn

      1. 1.

        ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,

      2. 2.

        die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und

      3. 3.

        bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen gelten bei in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung."

  41. 41.

    § 108 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

      "c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht werden und der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden,".

    2. b)

      In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

      "Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen

      1. a)

        der Gründung einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, einer Beteiligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

        • die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,

        • für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und

        • sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft als auch die Haftung der zu gründenden Gesellschaft oder Vereinigung durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind oder

        • sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft oder Vereinigung, an der eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind;

      2. b)

        einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

    In den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

  42. 42.

    § 111 wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder anderen Rechtsgeschäften i. S. des Absatzes 1 nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzung des Absatzes 1 vorliegt."

  43. 43.

    § 112 wird wie folgt geändert:

    In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Beteiligungsbericht" gestrichen.

  44. 44.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Gemeinde" die Wörter "unmittelbar oder mittelbar" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden."

    3. c)

      In Absatz 3 werden

      1. aa)

        in Satz 3 die Wörter "Beamter oder Angestellter" ersetzt durch das Wort "Bediensteter"

      und

      1. bb)

        als Satz 4 angefügt:

        "Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen."

  45. 44.1

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Werksausschuss" durch das Wort "Betriebsausschuss" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Anzahl" durch das Wort "Zahl" ersetzt.

  46. 45.

    § 114a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Anzahl" durch das Wort "Zahl" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Für die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie deren Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 gelten die §§ 108 bis 113 entsprechend. Für die in Satz 2 genannten Gründungen und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen."

    3. c)

      In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

      "Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden."

    4. d)

      Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      "2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,".

    5. e)

      In Absatz 7 Satz 3 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:

      "7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111."

    6. f)

      In Absatz 7 wird Satz 4 durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:

      "Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2 und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates."

    7. g)

      In Absatz 7 werden die bisherigen Sätze 5 bis 6 zu den Sätzen 6 und 7.

  47. 46.

    § 115 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sind nach dem Wort "Gesellschaftszwecks" die Wörter "oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages" einzufügen.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 wird Buchstabe h um folgenden Satzteil ergänzt:

      ", die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111".

    3. c)

      In Absatz 2 wird nach der Zahl "5" die Angabe "oder § 111 Abs. 2" eingefügt.

  48. 47.

    § 133 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 entfällt.

    2. b)

      Absatz 2 wird Absatz 1.

    3. c)

      Absatz 3 wird Absatz 2.

    4. d)

      Absatz 4 wird Absatz 3.

  49. 48.

    Das Inhaltsverzeichnis ist an die neuen Überschriften der §§ 45, 74 und 112 anzupassen.