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§ 49 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung

Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.