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§ 36 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Lesungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen

Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.