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§ 22 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Ausschuss für Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 GO LT – Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss für Eingaben.

(2) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

  1. a)

    wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,

  2. b)

    wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,

  3. c)

    wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin oder des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(3) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

  1. a)

    wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

  2. b)

    wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

  3. c)

    wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,

  4. d)

    wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,

  5. e)

    wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(4) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:

  1. a)

    der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,

  2. b)

    der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,

  3. c)

    der Ausschuss erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(5) Der Beschluss über die Petition wird der Petentin oder dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

(6) Wenden sich mehr als 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag und tritt eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator auf (Sammelpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch Mitteilung an die als Urheber oder Vertrauensperson der Petition in Erscheinung tretende Person oder an die erste unterzeichnende Person der Petition ersetzt wird.

(7) Gehen zu einem Anliegen mehr als 50 Eingaben gleichen Inhalts ein (Massenpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch eine Pressemitteilung oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.

(9) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.

(10) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin oder dem Petenten oder einer oder einem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.