Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 GO LT – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.

(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschussmitglieder. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Die Fraktionen nennen der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Ausschussschriftführerinnen und -schriftführer.

(4) Die Vertretung eines Ausschussmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluss des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertretungen beschränkt werden.