Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 7 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 7 GO LT 2010 – Wahlordnung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

§ 1

Die geheime Abstimmung über einen Antrag mit Wahlvorschlag erfolgt durch Abgabe der in § 6 dieser Wahlordnung beschriebenen Stimmzettel. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Geheimhaltung zu treffen sind. Die Stimmzettel werden von den Schriftführern ausgegeben. Zur Ausgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtages mit Namen aufgerufen.

§ 2

Jeder Stimmzettel muss die Namen aller Bewerber enthalten und eine zweifelsfreie Stimmabgabe ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel,

  1. 1.

    die Zusätze enthalten,

  2. 2.

    deren Kennzeichnung den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  3. 3.

    die die Identität des Abstimmenden erkennen lassen,

  4. 4.

    bei denen die Stimmabgabe nicht erfolgt ist,

  5. 5.

    wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen die Anzahl der zu vergebenden Stimmen übersteigt.

§ 3

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Ergibt sich nach dem ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in einen zweiten Wahlgang. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang wiederum für keinen der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Dabei steht nur noch der Bewerber, der im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erzielte, zur Abstimmung. Bei Stimmengleichheit beider Bewerber im zweiten Wahlgang entscheidet das durch den Präsidenten gezogene Los über das Erreichen des dritten Wahlganges.

§ 4

(1) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so sind die Bewerber gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer für das Ergebnis entscheidenden Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang mit den stimmengleichen Bewerbern statt. Ergibt sich im zweiten Wahlgang erneut eine Stimmengleichheit, dann entscheidet das durch den Präsidenten gezogene Los.

(3) Ein zweiter und gegebenenfalls weitere Wahlgänge werden auch dann durchgeführt, wenn nicht so viele Bewerber die erforderliche Mehrheit erreichen, wie Personen zu wählen sind. Im zweiten Wahlgang stehen die noch nicht gewählten Bewerber zur Abstimmung, wobei der Bewerber, der im ersten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erzielte, ausscheidet. Nach dieser Maßgabe finden im erforderlichen Maße weitere Wahlgänge mit den verbleibenden Bewerbern statt.

§ 5

Nach der Auszählung der Stimmen verkündet der Präsident das Ergebnis.

§ 6
Stimmzettel

Typ A: Zu verwenden für einzelne Bewerber

 X. Wahlperiode   Y. Sitzung 
       
       
   Wahl des ...   
       
       
  Kandidat(in) A  
       
       
 [_] [_] [_] 
       
 Ja Nein Enthaltung 

Typ B: Zu verwenden für konkurrierende Bewerber sowie Personenmehrheiten

 X. Wahlperiode   Y. Sitzung 
       
       
   Wahl ...   
       
       
Sie haben maximal ... Stimmen.
       
       
Kandidat A[_]    
      
      
Kandidat B[_]    
      
      
Kandidat C[_]