§ 93 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XIII. – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg
§ 93 GO LT 2010 – Verfahren bei der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden vom Ausschuss für Inneres wahrgenommen.
(2) Der Ausschuss für Inneres kann unter den Bewerbern eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Kandidaten dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.