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§ 71 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 71 GO LT 2010 – Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Abgeordneter widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerber vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.