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§ 69 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 69 GO LT 2010 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Er teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.