§ 68 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§ 68 GO LT 2010 – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
- 1.
Überweisung an einen Ausschuss,
- 2.
Abkürzung der Fristen,
- 3.
Tagesordnung,
- 4.
Unterbrechung der Sitzung,
- 5.
Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
- 6.
Teilung des Abstimmungsgegenstandes.