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§ 59 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 59 GO LT 2010 – Ablehnung der schriftlichen Beantwortung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis des Fragestellers zu einer Fristverlängerung liegt dem Präsidenten vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch den Präsidenten vor dem Landtag zu begründen.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.