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§ 39 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 39 GO LT 2010 – Unterbrechung und Schließung der Sitzung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Entsteht im Landtag Unruhe, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.