§ 38 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VII. – Ordnungsbestimmungen
§ 38 GO LT 2010 – Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.