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§ 35 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 35 GO LT 2010 – Ausschließung von Abgeordneten (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Dieser hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung des Präsidenten nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Der Präsident kann in diesem Falle den betreffenden Abgeordneten für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Weigert sich ein ausgeschlossener Abgeordneter wiederholt, den Anordnungen des Präsidenten zu folgen, kann der Präsident den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(4) Ausgeschlossene Abgeordnete dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(5) Versucht ein ausgeschlossener Abgeordneter, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.