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§ 29 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 29 GO LT 2010 – Fragen an den Redner, Kurzintervention (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Wenn Abgeordnete in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen an den Redner zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Auf Befragen durch den Präsidenten kann sich der Redner mit der Beantwortung von Fragen einverstanden erklären oder dies ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Zulässig sind bis zu zwei Fragen des gleichen Fragestellers.

(3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redners angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig.

(4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens drei Minuten erteilen. Der Redner darf seinerseits mit einem Beitrag von höchstens drei Minuten reagieren. Wortmeldungen sind dem Präsidenten bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen.

(5) Falls mehrere Abgeordnete eine Kurzintervention anmelden, werden sie nacheinander aufgerufen. Soweit der Redner zusammengefasst erwidert, kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(6) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahe legt.

(7) Während der Fragestunde sowie einer Regierungserklärung sind Fragen an den Redner sowie Kurzinterventionen nicht zulässig. Anlage 2 Nummer 7 bleibt unberührt.