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§ 25 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 25 GO LT 2010 – Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Abgeordneten haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Abgeordneter darf nur sprechen, wenn er sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.