§ 43 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 43 GO LT 2010 – Dringlichkeitsanträge (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Dringlichkeitsanträge sind:
- 1.
ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,
- 2.
ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen,
- 3.
ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,
- 4.
Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,
- 5.
Anträge auf Herstellung der Immunität.
(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt.