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§ 40 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 40 GO LT 2010 – Einbringung von Beratungsmaterialien (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Abgeordneten, Fraktionen, dem Präsidenten, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; Artikel 75 der Verfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Sie müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein. Sie sind von den Einbringern oder von den Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben oder mit einer Signatur zu versehen, die den Urheber zweifelsfrei erkennen lässt. Zeichnungsberechtigt sind:

  1. 1.

    für die Fraktion der Fraktionsvorsitzende, der Parlamentarische Geschäftsführer oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender,

  2. 2.

    für das Präsidium der amtierende Präsident,

  3. 3.

    für den Ausschuss der amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind beim Präsidenten des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere hierzu regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt und elektronisch zugänglich gemacht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.