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§ 28 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 28 GO LT 2010 – Rededauer (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 1 zugrunde zu legen. Fraktionslose Abgeordnete sind angemessen zu berücksichtigen, soweit diese den Wunsch, zu einem Beratungsgegenstand sprechen zu wollen, dem Präsidenten rechtzeitig anzeigen. * Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

(2) Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die der Redner macht, nachdem ihm das Wort entzogen ist, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(3) Ist einem Redner das Wort entzogen, darf er es zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

*

Als angemessene Rededauer stehen dem fraktionslosen Abgeordneten in der Regel acht Minuten je Sitzung zur Verfügung. Diese kann der Abgeordnete mit der Maßgabe auf einzelne Beratungsgegenstände verteilen, dass ein Redebeitrag nicht länger als fünf Minuten sein soll. Über Ausnahmen zur Rededauer und Aufteilung der Redebeiträge entscheidet der Präsident auf Ersuchen des Abgeordneten.