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§ 99 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XV. – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 99 GO LT 2005 – Mitteilungen des Präsidenten (1)

(1) Zur Unterrichtung der Abgeordneten gibt der Präsident offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Abgeordneten vom Präsidenten als Zuschriften bekannt gegeben.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)