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§ 81 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 GO LT 2005 – Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Pressekonferenzen der Ausschüsse (1)

(1) Die Ausschüsse des Landtages können öffentlich verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder dies beschließt.

(2) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Sitzungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Vertraulichkeit beschließen.

(3) Über jede Sitzung von Ausschüssen wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Ausschussvorsitzenden zu unterschreiben. Die Einspruchsfrist für Beanstandungen von Formulierungen oder der sachlichen Korrektheit des Protokolls beträgt zwei Wochen nach Verteilung. Der Ausschuss hat zu entscheiden, ob dem Einspruch stattzugeben ist. Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archivordnung, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.

(4) An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist mindestens ein Vertreter jeder Fraktion zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Presseerklärungen, die im Namen des Ausschusses gegeben werden.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)