Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GO LT 2005 – Bildung von Fraktionen (1)

(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

(2) Die Namen des Vorsitzenden oder der Mitglieder des Fraktionsvorstandes, der Stellvertreter, des Parlamentarischen Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)