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§ 58 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 GO LT 2005 – Behandlung von Großen Anfragen (1)

(1) Große Anfragen sind schriftlich zu beantworten. Der Präsident teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis des Einreichers zulässig. Große Anfragen sowie die Antworten der Landesregierung werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, der Einreicher widerspricht.

(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, hat sie das Präsidium zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)