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§ 56 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 GO LT 2005 – Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit (1)

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, überweist der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss unterbreitet dem Landtag dazu eine Beschlussempfehlung, wenn er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Die Beschlussempfehlung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt.

(2) Hält der Hauptausschuss eine Äußerung oder einen Verfahrensbeitritt nicht für geboten, entscheidet er abschließend. Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Hauptausschusses. Legt ein Abgeordneter binnen sieben Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch beim Präsidenten ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert der Präsident das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages.

(3) In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Hauptausschuss, wenn der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem durch das erkennende Gericht gesetzten Termin nicht mehr zusammentritt, abschließend über eine Beteiligung des Landtages in diesem Verfahren entscheiden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)