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§ 45 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 GO LT 2005 – Zweite Lesung (1)

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.

(2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.

(3) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Präsident kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)