§ 41 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 41 GO LT 2005 – Zurückweisung von Beratungsgegenständen (1)
(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll der Präsident zurückweisen, wenn
- 1.sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
- 2.durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
- 3.deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.
(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)