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§ 38 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 GO LT 2005 – Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern (1)

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)