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§ 36 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GO LT 2005 – Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung (1)

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann der betroffene Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch beim Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)