§ 30 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VI. – Redeordnung
§ 30 GO LT 2005 – Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung (1)
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.
(2) Jeder Abgeordnete kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen.
(3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)